Ratgeber Hausgeldabrechnung prüfen

Heizkosten in der WEG-Jahresabrechnung

Was die Heizkostenverordnung für Eigentümergemeinschaften vorschreibt, wie Sie den Verbrauchsanteil nachrechnen und wo die Abgrenzung zur Miete verläuft.

26.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • § 7 Abs. 1 HeizkostenV verlangt, mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Wärmeverbrauch zu verteilen.
  • § 8 HeizkostenV regelt dasselbe für die Warmwasserversorgung.
  • Ist der Verbrauchsanteil nicht ausgewiesen, lässt sich Ihre Position nicht nachrechnen.
  • Die Kosten der Verbrauchserfassung gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu den Heizkosten und tauchen deshalb zu Recht in der Abrechnung auf.

Heizung und Warmwasser sind in den meisten Abrechnungen der größte Einzelposten. Sie folgen eigenen Regeln, die auch in der Eigentümergemeinschaft gelten.

Was die Verordnung verlangt

§ 7 Abs. 1 HeizkostenV: Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen. Der Rest geht nach Wohnfläche oder umbautem Raum.

§ 8 regelt dasselbe für die Warmwasserversorgung.

Die Gemeinschaft legt innerhalb dieses Rahmens fest, welcher Prozentsatz gilt. Üblich sind 70 zu 30.

Die Rechnung, die Sie machen können

In der Abrechnung stehen die Gesamtkosten für Heizung und der Verteilungsschlüssel. Prüfen Sie:

Ist der Verbrauchsanteil ausgewiesen? Liegt er zwischen 50 und 70 Prozent?

Wenn dort 40 Prozent stehen oder 80, ist das eine Feststellung mit einer Zahl. Wenn der Anteil gar nicht genannt ist, lässt sich Ihre Position nicht nachrechnen.

Was in der Abrechnung stehen sollte

Die Gesamtkosten, aufgeteilt in Heizung und Warmwasser.

Der Verteilungsschlüssel, mit Prozentsatz.

Ihre Verbrauchswerte, mit Anfangs- und Endstand der Zähler oder mit den erfassten Einheiten.

Die Vergleichswerte aus dem Vorjahr, soweit die Abrechnung sie liefert.

Die meisten Verwaltungen lassen die Heizkostenabrechnung von einem Abrechnungsdienst erstellen. Dann kommt sie als eigene Anlage, und dort stehen diese Angaben.

Zwei Punkte, die Geld bewegen

Die Kosten der Verbrauchserfassung. Miete und Wartung der Erfassungsgeräte gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu den Heizkosten. Sie tauchen deshalb legitim in der Abrechnung auf. Prüfen Sie, ob sie als eigene Position ausgewiesen sind — sie sind ein wiederkehrender Betrag, der über zehn Jahre zusammenkommt.

Die Aufteilung bei verbundenen Anlagen. Erzeugt eine Anlage Heizung und Warmwasser gemeinsam, muss der Anteil für Warmwasser nach § 9 HeizkostenV gesondert ermittelt werden. Ist die Aufteilung nicht erkennbar, ist das eine Nachfrage.

Die Abgrenzung, die oft durcheinandergeht

Diese Nische gilt der WEG-Jahresabrechnung, also dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Gemeinschaft.

Wenn Sie vermieten, gibt es eine zweite Abrechnung: Ihre gegenüber dem Mieter, nach § 556 BGB und BetrKV. Dort gelten andere Fristen und ein anderer Umlagekatalog. Beide Abrechnungen hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe Dokument.

Für die Mieterseite gibt es einen eigenen Prüfkatalog.

Die Nachfrage

In der Heizkostenabrechnung für … finde ich keine Angabe zum Verteilungsschlüssel zwischen verbrauchsabhängigem und flächenabhängigem Anteil. § 7 Abs. 1 HeizkostenV sieht dafür einen Rahmen von 50 bis 70 Prozent vor. Bitte teilen Sie mir den angewandten Prozentsatz mit sowie meine Zählerstände zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums.

In der Prüfung

Der Verbrauchsanteil ist Prüfpunkt HGA-20 in unserem Prüfkatalog. Der Bericht nennt den tatsächlichen Prozentsatz, wenn er ausgewiesen ist, und stellt fest, wenn er fehlt oder außerhalb des Rahmens liegt.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

BetrKV · HeizkostenV · § 556 BGB · § 7 Abs. 1 HeizkostenV · § 7 Abs. 2 HeizkostenV · § 9 HeizkostenV

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16 veröffentlichte Prüfpunkte, Katalog 0.2.0. Die Vorschau kostet nichts.

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.