Ratgeber Hausgeldabrechnung prüfen
Rückstellungen gehören nicht in die Jahresabrechnung
Die WEG-Jahresabrechnung ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Woran Sie eine unzulässige Abgrenzung erkennen und was Sie dann fragen.
5.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG ist eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Gebucht wird, was im Abrechnungsjahr tatsächlich geflossen ist — nicht, was wirtschaftlich zu ihm gehört.
- Wörter wie Rückstellung, Abgrenzung, periodengerecht oder anteilig sind deshalb ein Suchbegriff, kein Qualitätsmerkmal.
- Die Gegenprobe geht immer: Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben muss den Endbestand ergeben, für jedes Konto einzeln.
Es ist die häufigste Feststellung überhaupt, und sie fällt beim Lesen nicht auf, weil sie nach ordentlicher Buchhaltung aussieht.
Der Grundsatz
Die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG ist eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie stellt gegenüber, was im Abrechnungszeitraum tatsächlich geflossen ist.
Was nicht geflossen ist, gehört nicht hinein. Keine Rückstellungen, keine periodengerechte Abgrenzung, keine Forderungen, keine Verbindlichkeiten.
Das widerspricht dem, was man aus der kaufmännischen Buchhaltung kennt, und genau deshalb passiert der Fehler.
Woran Sie es erkennen
Suchen Sie nach diesen Wörtern:
- Rückstellung
- Abgrenzung, abgegrenzt, periodengerecht
- „anteilig für das Folgejahr"
- „noch nicht fällig"
- „Forderung gegen"
- „Verbindlichkeit"
Typische Fälle:
Die Heizkostenabrechnung des Abrechnungsdienstes kommt erst im Folgejahr. Manche Verwaltungen stellen den erwarteten Betrag zurück, statt ihn im Jahr der Zahlung zu buchen.
Die Versicherungsprämie wird im Dezember für das Folgejahr gezahlt und anteilig abgegrenzt.
Offene Hausgelder eines säumigen Eigentümers werden als Einnahme gebucht, obwohl nichts geflossen ist.
Warum das nicht egal ist
Eine Abgrenzung verschiebt Beträge zwischen Jahren. Für die Gemeinschaft gleicht sich das über die Zeit aus. Für Sie persönlich nicht, wenn Sie im Abrechnungsjahr gekauft oder verkauft haben.
Zweitens: Eine Abrechnung, die abgrenzt, lässt sich nicht mehr gegen die Kontobewegungen prüfen. Damit verlieren Sie die einzige einfache Kontrolle, die es gibt.
Die Ausnahme, die keine ist
Manche Positionen sehen nach Abgrenzung aus und sind keine. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage etwa ist eine tatsächliche Umbuchung zwischen zwei Konten der Gemeinschaft; sie gehört ausgewiesen.
Auch die Darstellung offener Hausgelder im Vermögensbericht ist richtig. Der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG ist ein anderes Dokument mit anderen Regeln.
Der Unterschied: In der Jahresabrechnung steht, was geflossen ist. Im Vermögensbericht steht, was da ist und was aussteht.
Die Nachfrage
In der Jahresabrechnung für … finde ich unter der Position „…" einen Betrag, der nach der Bezeichnung eine Rückstellung darstellt. Die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bitte teilen Sie mir mit, ob dieser Betrag im Abrechnungszeitraum tatsächlich abgeflossen ist.
Die letzte Frage ist die entscheidende und lässt sich mit Ja oder Nein beantworten.
Die Gegenprobe, die immer geht
Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben gleich Endbestand. Für jedes Konto einzeln.
Geht die Rechnung nicht auf, steckt in der Differenz eine Buchung, die keine Zahlung war. Das ist der schnellste Weg zu der Frage, ohne einen einzigen Beleg zu sehen.
In der Prüfung
Der Grundsatz der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist Prüfpunkt HGA-03 in unserem Prüfkatalog, die Kontenrechnung HGA-04. Der Bericht nennt jede Position, die nach ihrer Bezeichnung eine Abgrenzung sein könnte, im Wortlaut und stellt die Kontrollrechnung auf.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
§ 28 Abs. 2 WEG · § 28 Abs. 4 WEG