Ratgeber Arbeitszeugnis prüfen
Zwischenzeugnis anfordern: Anlass und Entwurf
Anlässe, in denen ein Zwischenzeugnis üblich ist, was es Ihnen später bringt und wie die Bitte formuliert wird.
19.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- § 109 GewO regelt das Zeugnis bei Beendigung; für das Zwischenzeugnis wird ein Anspruch bei berechtigtem Interesse angenommen.
- Anerkannte Anlässe sind Vorgesetztenwechsel, eigener Positionswechsel, Umstrukturierung, längere Unterbrechung und konkrete Bewerbungsabsicht.
- Der wichtigste Anlass wird am seltensten genutzt: Wenn Ihr Vorgesetzter geht, geht die Person, die Ihre Arbeit beurteilen kann.
- Ein Zwischenzeugnis steht im Präsens, ein Endzeugnis im Präteritum.
Das nützlichste Dokument für Ihr späteres Endzeugnis ist eines, das Sie mitten im Arbeitsverhältnis anfordern. Die meisten tun es nie.
Wann es üblich ist
§ 109 GewO regelt das Zeugnis bei Beendigung. Für das Zwischenzeugnis gibt es keine ausdrückliche Regelung; ein Anspruch wird bei berechtigtem Interesse angenommen. Was als berechtigtes Interesse gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Anlässe, die in der Praxis akzeptiert sind:
- Wechsel des Vorgesetzten
- eigener Wechsel der Position oder der Abteilung
- Umstrukturierung, Betriebsübergang, drohende Kündigung
- längere Unterbrechung, etwa Elternzeit
- konkrete Bewerbungsabsicht
Der erste ist der wichtigste und wird am seltensten genutzt: Wenn Ihr Vorgesetzter geht, geht die Person, die Ihre Arbeit beurteilen kann.
Was es Ihnen später bringt
Beweiswert. Ein Zwischenzeugnis mit guter Bewertung ist der beste Ansatzpunkt, wenn das Endzeugnis schwächer ausfällt. Ein Arbeitgeber muss dann erklären, was sich geändert hat.
Kontinuität. Wenn Sie in fünf Jahren ein Endzeugnis bekommen, kennt Sie der dann zuständige Vorgesetzte vielleicht seit acht Monaten. Das Zwischenzeugnis füllt die Lücke.
Erinnerung. Projekte, Zahlen, Verantwortungsbereiche stehen darin. In fünf Jahren erinnert sich niemand mehr daran.
Die Bitte
Kurz und mit Anlass:
Sehr geehrte…,
da Herr … zum 01.09. die Abteilungsleitung übernimmt, bitte ich um die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses zum Stand 31.08. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Anlass macht die Bitte selbstverständlich. Ohne Anlass klingt sie nach Wechselabsicht, und das wollen Sie im Zweifel nicht signalisieren.
Der Entwurf
Es ist völlig üblich, dass Sie einen Entwurf mitliefern. Viele Vorgesetzte sind dafür dankbar, weil ihnen die Formulierungen nicht liegen.
Was in einen guten Entwurf gehört:
- Ihre Position und der Verantwortungsbereich, mit Zahlen
- die wichtigsten Projekte mit Ergebnis
- Fachkenntnisse, Arbeitsweise, Belastbarkeit
- die Zusammenfassung mit Zufriedenheitsformel
- die Verhaltensbeurteilung
- ein Schlusssatz mit dem Anlass des Zwischenzeugnisses
Schreiben Sie in der dritten Person, wie ein Zeugnis geschrieben ist. Und schreiben Sie in Ergebnissen: „führte die Umstellung durch und schloss sie termingerecht ab", nicht „war mit der Umstellung betraut".
Das Verhältnis zum Endzeugnis
Das Endzeugnis darf vom Zwischenzeugnis abweichen, wenn sich die Leistung tatsächlich geändert hat. Ohne eine solche Veränderung ist eine Abweichung nach unten erklärungsbedürftig.
Deshalb: Heben Sie Ihr Zwischenzeugnis auf. Am Tag, an dem Sie das Endzeugnis lesen, ist es das erste Dokument, das Sie danebenlegen.
Der Formulierungsunterschied
Ein Zwischenzeugnis steht im Präsens, ein Endzeugnis im Präteritum. Klingt nebensächlich, ist aber der schnellste Weg zu erkennen, ob jemand ein altes Dokument nur umdatiert hat.
Der Schlusssatz unterscheidet sich ebenfalls: „Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Frau … anlässlich des Wechsels der Abteilungsleitung erteilt."
In der Prüfung
Die Unterscheidung zwischen Zwischen- und Endzeugnis fragt unser Formular ab; sie ändert, welche Prüfpunkte greifen. Die Vollständigkeit prüft AZG-06 in unserem Prüfkatalog.
Wenn Sie beide Dokumente haben, laden Sie beide hoch. Der Vergleich ist die aussagekräftigste Prüfung, die bei einem Arbeitszeugnis möglich ist.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
§ 109 GewO