Ratgeber Baubeschreibung prüfen
Neun Angaben, die in jeder Baubeschreibung stehen müssen
Art. 249 § 2 EGBGB zählt auf, was eine Baubeschreibung beim Verbraucherbauvertrag enthalten muss. Die Liste zum Abhaken.
8.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Art. 249 § 2 EGBGB zählt auf, was eine Baubeschreibung beim Verbraucherbauvertrag enthalten muss.
- Die Liste reicht von Art und Umfang der Leistungen über Gebäudedaten, Gebäudetechnik und Qualitätsmerkmale bis zur Bauzeit.
- § 650k Abs. 2 BGB lässt Unklarheiten der Baubeschreibung zulasten des Unternehmers gehen.
- Am häufigsten fehlen Angaben zu Gründung und Baugrund, zur Gebäudetechnik im Detail und zur Erschließung.
Die meisten Verträge werden nicht deshalb teuer, weil jemand betrügt. Sie werden teuer, weil eine Leistung weder als enthalten noch als ausgeschlossen beschrieben ist und später jemand dafür bezahlen muss.
Genau deshalb gibt es Art. 249 § 2 EGBGB. Die Vorschrift zählt auf, was in einer Baubeschreibung stehen muss, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag über ein neues Haus oder einen erheblichen Umbau schließt.
Die Liste
1. Art und Umfang der angebotenen Leistungen. Gegebenenfalls mit Plänen zu Bauart, Bauweise und Baukonstruktion, mit Angaben zu den Bauteilen.
2. Gebäudedaten, Pläne, Raum- und Flächenangaben. Gebäudetyp, Bauweise, Grundrisse mit Raumangaben, Flächen.
3. Angaben zur Gründung und zum Baugrund.
4. Bauphysikalische Kennwerte. Schallschutz und Wärmeschutz, mit Werten.
5. Beschreibung der Innenausstattung. Bodenbeläge, Wandoberflächen, Türen, Sanitärobjekte.
6. Beschreibung der technischen Anlagen. Heizung, Lüftung, Elektro, Sanitär, mit Leistungsdaten und Anzahl.
7. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude genügen soll.
8. Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage und Bodenbelag im Einzelnen. Diese vier verlangt das Gesetz ausdrücklich einzeln beschrieben.
9. Erd-, Außen- und Erschließungsarbeiten.
Dazu kommt aus Absatz 2 die verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung.
Warum eine Lücke mehr ist als ein Schönheitsfehler
§ 650k Abs. 2 BGB: Unklarheiten in der Baubeschreibung gehen zulasten des Unternehmers. Was nicht beschrieben ist, wird im Zweifel so ausgelegt, wie ein Verbraucher es verstehen durfte.
Das klingt nach einem starken Schutz, und im Streitfall ist es einer. Praktisch heißt es aber vor allem: Wer die Lücke vor der Unterschrift findet, muss sich nie darauf berufen. Eine geschlossene Lücke ist besser als ein guter Auslegungsgrundsatz.
Was fast immer fehlt
Aus der Praxis der häufigsten Feststellungen:
Die Elektroinstallation ohne Stückzahlen. „Elektroinstallation nach VDE" ist keine Angabe. Wie viele Steckdosen je Raum, wie viele Schalterstellen, wie viele Anschlüsse für Herd, Waschmaschine, Außenbeleuchtung.
Bauphysik ohne Werte. „Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik" nennt keinen Kennwert. Ohne Zahl gibt es später nichts, wogegen sich messen ließe.
Der Baugrund. Ob ein Bodengutachten vorausgesetzt wird und wer es beibringt, entscheidet über eine Position, die fünfstellig werden kann.
Die Erschließung. Welche Hausanschlüsse sind enthalten? Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Gas oder Fernwärme. Und die Anschlusskosten des Versorgers.
Was Sie damit machen
Gehen Sie die neun Punkte einmal durch und haken Sie ab. Für jeden fehlenden Punkt reicht ein Satz:
In der Baubeschreibung finde ich keine Angaben zu … Bitte ergänzen Sie die Beschreibung entsprechend Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. … EGBGB.
Vor der Unterschrift ist das eine normale Rückfrage im Vertriebsgespräch. Nach der Unterschrift wird daraus eine Diskussion.
In der Prüfung
Die neun Pflichtangaben sind die Prüfpunkte BBS-01 bis BBS-09 in unserem Prüfkatalog. Der Bericht sagt zu jedem, ob die Angabe vorhanden, unvollständig oder gar nicht da ist, und zitiert die Stelle.
Was er nicht sagt: ob eine beschriebene Bauweise fachlich taugt. Dafür braucht es einen Bausachverständigen.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
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