Ratgeber Baubeschreibung prüfen

Wer zahlt die Hausanschlüsse — die Frage vor der Unterschrift

Warum Erschließung und Hausanschlüsse fast nie im Hauspreis stecken, welche fünf Anschlüsse anfallen und was Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB verlangt.

24.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Erschließungsbeiträge zahlen Sie an die Gemeinde, Hausanschlüsse an die Versorger — zwei verschiedene Dinge.
  • Fünf Anschlüsse fallen an: Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation und je nach Ausstattung Gas oder Fernwärme.
  • Klären Sie zu jedem einzeln, wer beauftragt und wer zahlt.
  • Zur selben Frage gehört die Gründung: Wer trägt das Baugrundrisiko, und liegt ein Bodengutachten vor?

Erschließung ist der Posten, der zwischen Grundstückskauf und Hausvertrag durchfällt. Der Grundstücksverkäufer sagt, das Haus bringt die Anschlüsse mit. Der Hausanbieter sagt, das Grundstück muss erschlossen übergeben werden. Beide meinen etwas anderes.

Zwei Begriffe, die verwechselt werden

Erschließungsbeiträge. Zahlen Sie an die Gemeinde, für Straße, Gehweg, Straßenbeleuchtung, Kanal in der Straße. Rechtsgrundlage sind das Baugesetzbuch und die Kommunalabgabengesetze der Länder. Bei einem Neubaugebiet kann das ein fünfstelliger Betrag sein.

Hausanschlusskosten. Zahlen Sie an die Versorger, dafür dass Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation und gegebenenfalls Gas oder Fernwärme von der Straße bis ins Haus kommen.

Ein Grundstück kann „voll erschlossen" sein und trotzdem keine Hausanschlüsse haben. Das ist der häufigste Irrtum.

Die fünf Anschlüsse

Gehen Sie sie einzeln durch und klären Sie zu jedem, wer beauftragt und wer zahlt:

  1. Strom — Netzbetreiber, Hausanschlusskasten, Zählerschrank
  2. Wasser — Wasserversorger, Wasserzähler
  3. Abwasser — Kanalanschluss, teils mit Revisionsschacht
  4. Telekommunikation — Leerrohr, Glasfaser oder Kupfer
  5. Gas oder Fernwärme — nur wenn einschlägig

Dazu kommen die Grabarbeiten auf dem Grundstück, die oft niemandem zugeordnet sind.

Was das Gesetz verlangt

Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nennt Erd-, Außen- und Erschließungsarbeiten ausdrücklich als Bestandteil der Baubeschreibung. Es muss also dastehen, welche dieser Arbeiten enthalten sind.

„Erschließung bauseits" erfüllt das dem Wortlaut nach — es sagt, dass sie nicht enthalten ist. Was es nicht sagt, ist der Betrag. Und der ist die Information, die Sie brauchen.

Was Sie fragen

Zwei Adressaten, zwei Fragen.

An den Hausanbieter:

Bitte teilen Sie mir mit, welche Erd-, Außen- und Erschließungsarbeiten im Angebotspreis enthalten sind und welche nicht. Insbesondere: Sind die Hausanschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Telekommunikation einschließlich der Grabarbeiten auf dem Grundstück enthalten?

An die Gemeinde beziehungsweise die Versorger:

Für das Grundstück … bitte ich um Auskunft, ob Erschließungsbeiträge nach BauGB noch offen sind, und um eine Kostenschätzung für die Hausanschlüsse.

Die zweite Auskunft bekommen Sie in der Regel innerhalb weniger Wochen. Sie ist die Zahl, die in Ihre Finanzierung gehört.

Der Baugrund gehört dazu

Im selben Zusammenhang steht die Gründung. Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt Angaben zur Gründung und zum Baugrund.

Die entscheidende Frage: Von welchem Baugrund geht das Angebot aus? Fast alle Angebote unterstellen tragfähigen Baugrund und normale Aushubklassen. Findet sich Fels, Grundwasser oder Auffüllung, wird es ein Nachtrag.

Ein Bodengutachten kostet einen niedrigen vierstelligen Betrag und beantwortet die Frage, bevor der Bagger sie beantwortet. Wer es beibringt, sollte im Vertrag stehen.

In der Prüfung

Erschließung und Außenanlagen sind Prüfpunkt BBS-09 in unserem Prüfkatalog, die Gründung und der Baugrund BBS-03, nicht zugeordnete Leistungen BBS-20. Der Bericht sagt, welche Anschlüsse benannt sind und welche in der Beschreibung gar nicht vorkommen.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB · Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB · BauGB · EGBGB · § 2 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB · § 2 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.