Ratgeber Arbeitszeugnis prüfen
Auf die Schlussformel haben Sie keinen Anspruch
Dank, Bedauern und gute Wünsche sind freiwillig. Was das BAG 2012 entschieden hat und warum das Fehlen trotzdem auffällt.
5.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 entschieden, dass kein Anspruch auf eine Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen besteht.
- Trotzdem fällt ihr Fehlen auf, weil Personalabteilungen sie in nahezu jedem Zeugnis erwarten.
- Häufiger als das Fehlen ist die halbe Formel: Dank ohne Bedauern, gute Wünsche ohne Dank.
- Die Bitte um Ergänzung ist zulässig — nur eben als Bitte, nicht als Forderung.
„Wir danken Frau Meyer für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute." Der Satz steht in den meisten Zeugnissen. Wenn er fehlt, fällt es auf. Ein Anspruch darauf besteht trotzdem nicht.
Die Entscheidung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11. Das Gericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen hat.
Die Begründung im Kern: § 109 GewO gibt einen Anspruch auf Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Bewertung von Leistung und Verhalten. Persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht dazu, und niemand kann zu einer Dankesbekundung verpflichtet werden.
Das ist der Punkt, an dem viele Ratgeber im Netz falsch liegen. Wer schreibt, das Fehlen der Schlussformel sei ein Zeugnismangel, arbeitet nach einer Rechtslage, die es so nicht gibt.
Warum das Fehlen trotzdem eine Rolle spielt
Weil Personalabteilungen die Formel erwarten. Sie steht in geschätzt neun von zehn Zeugnissen, und ihr Fehlen wird als Signal gelesen.
Das ist keine juristische, sondern eine praktische Frage. Und praktisch gibt es einen Weg damit umzugehen, der nichts mit Ansprüchen zu tun hat: freundlich darum bitten.
Was Sie schreiben können
im Zeugnis vom … fehlt eine Schlussformel. Mir ist bekannt, dass darauf kein Anspruch besteht. Ich würde mich dennoch freuen, wenn Sie eine ergänzen würden, da ihr Fehlen bei Bewerbungen erfahrungsgemäß auffällt.
Der zweite Satz macht den Unterschied. Er zeigt, dass Sie nichts fordern, und nimmt der Bitte die Konfrontation. Viele Arbeitgeber ergänzen dann, weil es sie nichts kostet.
Wenn die Formel da ist, aber schief
Häufiger als das Fehlen ist die halbe Formel. Drei Varianten:
Nur gute Wünsche, kein Dank. „Wir wünschen Frau Meyer für ihre Zukunft alles Gute." Das Weglassen des Dankes ist die verbreitetste Abschwächung.
Dank ohne Bedauern. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist Bedauern ohnehin nicht zu erwarten.
Die Formel passt nicht zur Bewertung. Sehr gute Leistungsbeurteilung und ein knappes „Wir wünschen alles Gute" gehen auseinander. Das ist ein Widerspruch im Zeugnis und ein besserer Ansatzpunkt als die Formel selbst.
Die zweite häufige Falschannahme
„Ein Zeugnis muss wohlwollend sein." Das stimmt in dieser Form nicht. § 109 Abs. 2 GewO verlangt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert ist und keine Merkmale enthält, die eine andere als die aus der äußeren Form ersichtliche Aussage treffen.
Der Grundsatz, dass ein Zeugnis von verständigem Wohlwollen getragen sein soll, ist Rechtsprechung, kein Gesetzeswortlaut. Und er steht neben dem Grundsatz der Zeugniswahrheit — beide gemeinsam sind der Grund, warum in Zeugnissen so vorsichtig formuliert wird.
In der Prüfung
Die Schlussformel ist Prüfpunkt AZG-41 in unserem Prüfkatalog, der Widerspruch zur Bewertung AZG-42, der Beendigungsgrund AZG-40. Der Bericht stellt fest, ob eine Formel vorhanden ist, und sagt ausdrücklich dazu, dass darauf kein Anspruch besteht.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
9 AZR 227/11 · § 109 Abs. 2 GewO · § 109 GewO