Küchenangebot lesen — die Reihenfolge
Vier Durchgänge durch ein Küchenangebot: Möbel, Geräte, Montage, Vertrag. Und die Erkenntnis, dass zwei Verträge in einem Dokument stecken.
8.8.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- In einem Küchenangebot stecken zwei Verträge: die Lieferung der Küche und die Montage vor Ort.
- § 650 BGB unterstellt Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen dem Kaufrecht.
- Prüfen Sie in vier Durchgängen: Stückliste, Geräte, Montageumfang, Vertragsbedingungen.
- Die teuren Überraschungen stehen nicht in den Positionen, sondern in dem, was fehlt.
Ein Küchenangebot ist selten länger als drei Seiten und beschreibt trotzdem eine der teuersten Anschaffungen einer Wohnung. Der Grund, warum es so schwer zu lesen ist: Es sind zwei Verträge in einem Dokument.
Zwei Verträge, eine Summe
Der eine Teil ist die Lieferung: Möbel, Geräte, Arbeitsplatte. Der andere ist die Arbeit vor Ort: Aufstellen, Anpassen, Anschließen.
§ 650 BGB ordnet Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen dem Kaufrecht zu. Für eine Einbauküche, die aus Serienmodulen nach Ihrem Grundriss zusammengestellt wird, ist die Einordnung im Einzelfall nicht trivial — und sie entscheidet mit darüber, welche Rechte Sie bei Mängeln haben und ob ein Widerrufsrecht besteht.
Sie müssen diese Einordnung nicht vornehmen. Sie müssen nur wissen, dass beide Teile im Angebot beschrieben sein sollten, und dass fast immer der zweite Teil fehlt.
Erster Durchgang: die Stückliste
Gibt es eine Aufstellung der Möbel mit Maß, Ausführung und Anzahl? Oder steht dort eine Zeile „Küchenzeile nach Planung, 8.940,00 Euro"?
Im zweiten Fall ist das Angebot nicht vergleichbar und im Streitfall nicht auslegbar. Welche Auszüge, welche Beschläge, welche Innenausstattung, welche Fronten — all das ist Preis, und all das steht nicht da.
Die Stückliste existiert. Sie kommt aus dem Planungsprogramm und wird auf Nachfrage gedruckt.
Zweiter Durchgang: die Geräte
Zu jedem Elektrogerät gehören Hersteller und Typenbezeichnung. „Backofen Markengerät" ist keine Angabe, und zwischen zwei Induktionskochfeldern desselben Herstellers liegen leicht 800 Euro.
§ 434 Abs. 2 BGB knüpft die subjektiven Anforderungen an die vereinbarte Beschaffenheit — Art, Menge, Qualität, Funktionalität und die übrigen Merkmale, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. Ohne Typenbezeichnung ist nichts davon vereinbart.
Dritter Durchgang: die Montage
Der Durchgang mit dem größten Geldeffekt. Steht „Montage" als Wort mit einem Betrag, oder steht dabei, was sie umfasst?
Die Fragen, die sich hier entscheiden: Wer stellt den Starkstromanschluss für das Kochfeld her? Wer verlegt Wasser und Abwasser, wenn die Spüle an eine andere Stelle kommt? Wer schließt die Geräte an? Wer entsorgt die alte Küche? Und was heißt „bauseits" in diesem Angebot?
Jede dieser Zeilen ist ein Handwerkerauftrag, und jeder, der nicht im Angebot steht, kommt später dazu.
Vierter Durchgang: der Vertrag
Bindefrist, Anzahlung, Liefertermin, Aufmaßvorbehalt, Widerrufsbelehrung. Die vier Zeilen, die niemand liest, und die zusammen bestimmen, worauf Sie sich einlassen.
Am wichtigsten ist der Aufmaßvorbehalt. Steht im Kleingedruckten, dass das Angebot unter dem Vorbehalt des endgültigen Aufmaßes steht, ist der Preis eine Schätzung und kein Festpreis.
Was die Prüfung nicht leistet
Sie sagt nicht, ob 14.800 Euro für diese Küche angemessen sind. Das hängt an Ausstattung, Geräten und Montageaufwand — und ohne Typenbezeichnungen und Stückliste lässt es sich ohnehin nicht beurteilen.
Genau deshalb steht die Vollständigkeit vor dem Preis. Ein Angebot, das sagt, was es liefert, können Sie vergleichen. Eines, das es nicht sagt, können Sie nur unterschreiben oder nicht.
Die Nachfrage
zum Angebot Nr. … bitte ich um eine Stückliste der Möbel mit Maßen und Ausführung, um Hersteller und Typenbezeichnung aller Elektrogeräte und um eine Aufstellung, welche Arbeiten die Position Montage umfasst und welche Leistungen bauseits zu erbringen sind.
Drei Angaben, alle im Planungsprogramm vorhanden. Wer sie nicht liefert, hat Ihnen etwas über die Zusammenarbeit gesagt.
Im Text genannte Grundlagen
§ 434 Abs. 2 BGB · § 650 BGB