Ratgeber Küchenangebot prüfen

Aufmaßvorbehalt, Passleisten und Blenden

Ein Angebot unter Aufmaßvorbehalt ist kein Festpreis. Wie Sie den Vorbehalt eingrenzen und welche Anpassungsteile ins Angebot gehören.

31.7.2026 · 3 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Ein Aufmaßvorbehalt macht aus einem Festpreis eine Schätzung — er steht meist im Kleingedruckten.
  • Verlangen Sie ein Aufmaß vor der Bestellung, nicht vor der Lieferung.
  • Passleisten, Blenden, Sockel, Lichtblenden und Wangen sind Preisbestandteile und gehören auf die Stückliste.
  • § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises — vereinbart ist nur ein bestimmter Preis.

Der Satz steht auf Seite drei, in kleiner Schrift: „Das Angebot erfolgt unter dem Vorbehalt des endgültigen Aufmaßes." Damit ist die Summe auf Seite eins keine Zusage mehr, sondern eine Schätzung.

Was der Vorbehalt bewirkt

Er verschiebt die Bestimmung des Preises auf einen Zeitpunkt nach der Unterschrift. Was dann gemessen wird und welche Zusatzteile sich daraus ergeben, entscheidet die Seite, die auch die Zusatzteile verkauft.

§ 433 Abs. 2 BGB verpflichtet den Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Vereinbart ist ein bestimmter Preis; ein Preis unter offenem Vorbehalt ist etwas anderes. Ob und in welchem Umfang eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Rechtsfrage — feststellen können Sie zunächst nur, dass sie dasteht.

Das ist nicht per se unseriös. Bei Altbauten mit schiefen Wänden ist eine Reserve nachvollziehbar. Nur gehört sie eingegrenzt.

Wie Sie den Vorbehalt eingrenzen

Drei Formulierungen, die aus einem offenen Vorbehalt einen begrenzten machen:

Aufmaß vor Bestellung. Der Betrieb misst, bevor der Auftrag ausgelöst wird. Danach steht der Preis.

Betragsgrenze. Änderungen aus dem Aufmaß nur bis zu einem genannten Betrag oder Prozentsatz, darüber hinaus nur nach Ihrer Zustimmung.

Zustimmungsvorbehalt. Jede Mehrmenge wird vor der Ausführung angezeigt und ausdrücklich freigegeben.

Alle drei sind üblich, keine kostet den Betrieb etwas, und ein Betrieb, der keine davon akzeptiert, hat Ihnen eine Auskunft gegeben.

Die Teile, die niemand nennt

Zwischen einer Küche aus dem Katalog und einer Küche in einer echten Wohnung liegen die Anpassungsteile. Sie stehen selten auf der Stückliste und immer auf der Schlussrechnung.

  • Passleisten an Wandanschlüssen und in Ecken
  • Blenden über Hochschränken und unter Hängeschränken
  • Sockelleisten einschließlich Eckverbindern und Dichtlippen
  • Lichtblenden für die Unterbaubeleuchtung
  • Wangen an freien Schrankseiten
  • Abdeckungen für Leitungen und Rohrkästen

Bei einer geraden Zeile an einer geraden Wand ist das wenig. Bei einer L-Form mit Rohrkasten und einer Wand, die über 4,20 Meter zwei Zentimeter läuft, ist es ein dreistelliger Betrag.

Der Rohrkasten

Ein eigener Punkt, weil er in fast jeder Bestandswohnung vorkommt und in fast keinem Angebot steht. Ein Steig- oder Abflussstrang in der Ecke bedeutet: ein Schrank weniger, eine Sonderanfertigung mehr oder eine Verkleidung, die jemand bauen muss.

Wer die Planung ohne Ortstermin erstellt hat, weiß davon nichts. Genau deshalb ist das Aufmaß vor der Bestellung mehr als eine Formalie.

Was Sie selbst prüfen können

Messen Sie die Zeile an drei Stellen: am Boden, auf Arbeitshöhe und oben. Weichen die Werte um mehr als einen Zentimeter ab, ist die Wand nicht gerade, und Passleisten sind kein Zubehör, sondern Voraussetzung.

Fotografieren Sie außerdem die Ecken, den Verteilerkasten, vorhandene Anschlüsse und jeden Kasten im Raum. Diese Bilder gehören an den Planer, bevor er rechnet.

Die Nachfrage

zum Angebot Nr. … bitte ich um Mitteilung, ob ein Aufmaß vor Ort erfolgt ist und zu welchem Zeitpunkt es stattfinden soll. Sofern das Angebot unter Aufmaßvorbehalt steht, bitte ich um die Zusage, dass Mehrkosten aus dem Aufmaß vor Ausführung angezeigt und nur nach meiner Zustimmung berechnet werden. Zudem bitte ich um Aufnahme sämtlicher Passleisten, Blenden, Sockel und Wangen in die Stückliste.

Drei Punkte. Der mittlere ist der, der die Summe auf Seite eins wieder zu einer Zusage macht.

Im Text genannte Grundlagen

§ 433 Abs. 2 BGB

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.