Zwei Steuerwege, und Sie müssen sich entscheiden
§ 35a EStG und § 35c EStG stehen bei einer Dachsanierung nebeneinander. Wofür die Rechnung vorbereitet sein muss.
26.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- § 35a EStG begünstigt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
- § 35c EStG kommt für energetische Maßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum in Betracht und ist der Höhe nach deutlich größer.
- Beide nebeneinander für dieselbe Maßnahme sind nicht vorgesehen — die Wahl gehört vor die Schlussrechnung.
- Unabhängig vom Weg gilt: getrennter Ausweis der Arbeitskosten und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Bei einer Dachsanierung über 42.000 Euro entscheidet die steuerliche Behandlung über einen vierstelligen Betrag. Sie wird meist zu spät bedacht — nämlich dann, wenn die Schlussrechnung schon geschrieben ist.
Die zwei Wege
§ 35a EStG. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten; Material bleibt außen vor.
§ 35c EStG. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude. Sie kommt bei einer Dachsanierung mit Dämmung in Betracht, ist der Höhe nach deutlich großzügiger und verteilt sich über mehrere Jahre.
Der zweite Weg ist bei einer energetischen Sanierung regelmäßig der günstigere, weil die Bemessungsgrundlage nicht auf die Arbeitskosten beschränkt ist.
Warum Sie sich entscheiden müssen
Beide nebeneinander für dieselbe Maßnahme sind nicht vorgesehen. Wer den einen Weg geht, kann den anderen für dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich nutzen.
Das klingt akademisch und ist es nicht: Die Entscheidung wirkt auf das, was auf der Rechnung stehen muss, und auf Nachweise, die während der Bauzeit entstehen. Nachträglich lässt sich beides nur mit Mühe herstellen.
Deshalb gehört diese Frage in das Gespräch vor der Beauftragung, nicht in die Steuererklärung im April.
Was in beiden Fällen gilt
Getrennter Ausweis der Arbeitskosten. Ohne ihn entfällt der Abzug nach § 35a EStG vollständig. Sagen Sie dem Betrieb vor der Schlussrechnung, dass Sie ihn brauchen — nachträglich ist es eine Korrektur, vorher eine Zeile.
Unbare Zahlung. Beide Wege setzen die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Eine Barzahlung gegen Quittung erfüllt das nicht, auch wenn sie den Empfang zweifelsfrei belegt.
Selbstnutzung. Beide Wege betreffen selbst genutzten Wohnraum. Bei einer vermieteten Immobilie gelten andere Regeln — dort sind die Kosten Werbungskosten, und die Frage ist eine ganz andere.
Was der energetische Weg zusätzlich verlangt
Er ist an Anforderungen an die Maßnahme selbst geknüpft und an eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs nach amtlichem Muster.
Diese Bescheinigung ist der Punkt, an dem es in der Praxis scheitert. Sie wird nach Abschluss der Arbeiten ausgestellt, und ein Betrieb, der nicht weiß, dass sie gebraucht wird, stellt sie nicht aus. Sprechen Sie es vor der Beauftragung an und lassen Sie es in den Vertrag schreiben.
Der Satz für das Angebot
ich beabsichtige, die Maßnahme steuerlich geltend zu machen. Bitte bestätigen Sie mir, dass die Schlussrechnung die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt ausweist, und teilen Sie mir mit, ob Sie eine Bescheinigung über die energetische Maßnahme nach amtlichem Muster ausstellen.
Zwei Fragen, beide vor der Unterschrift zu stellen. Ein Betrieb, der regelmäßig Dächer saniert, kennt beide.
Wo diese Prüfung endet
Welcher Weg für Sie günstiger ist, hängt an Ihrer steuerlichen Situation, am Umfang der Maßnahme und an den Voraussetzungen im Einzelfall. Das ist eine Frage für eine Steuerberatung, und bei einem vierstelligen Effekt lohnt sie sich.
Was Sie ohne Beratung tun können, ist die Vorbereitung: getrennter Ausweis, unbare Zahlung, Bescheinigung angesprochen. Diese drei kosten nichts und halten beide Wege offen.
Im Text genannte Grundlagen
§ 35a EStG · § 35c EStG