Ratgeber Handwerkerrechnung prüfen

Kostenvoranschlag überschritten: was § 649 BGB dazu sagt

Wann eine Überschreitung wesentlich ist, welche Anzeigepflicht den Betrieb trifft und wie die Nachfrage aussieht.

3.6.2026 · 3 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung, keine feste Zusage.
  • Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich darauf hinweisen.
  • Das Gesetz nennt keine Prozentzahl; in der Praxis wird häufig eine Größenordnung von 10 bis 20 Prozent herangezogen.
  • Prüfen Sie zuerst, ob die Rechnung überhaupt auf den Voranschlag Bezug nimmt und dessen Datum und Betrag nennt.

Im Kostenvoranschlag standen 2.400 Euro, die Rechnung lautet über 3.900. Diese Situation regelt § 649 BGB, und zwar anders, als viele erwarten.

Was ein Kostenvoranschlag ist

Eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Keine feste Zusage. Das unterscheidet ihn von einem Festpreis oder einer Pauschale, die bindend sind.

Der Unterschied steht selten auf dem Papier. Schauen Sie auf Überschrift und Text. „Kostenvoranschlag", „unverbindliche Schätzung", „circa" deuten auf eine Schätzung. „Festpreis", „Pauschalpreis", „verbindliches Angebot" auf eine Bindung. Bei einer Bindung ist die Lage einfach: Es gilt der vereinbarte Preis.

Die Anzeigepflicht

Zeichnet sich ab, dass die Kosten den Voranschlag wesentlich überschreiten, muss der Betrieb Sie unverzüglich darauf hinweisen (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Sinn liegt auf der Hand: Sie sollen entscheiden können, ob weitergearbeitet wird.

Unterbleibt der Hinweis, hat das Folgen für die Vergütung des überschießenden Teils. Wie weit die reichen, hängt vom Einzelfall ab. Das ist eine rechtliche Bewertung und gehört zu einem Anwalt.

Wann ist eine Überschreitung wesentlich?

Das Gesetz nennt keine Zahl. In der Praxis wird oft eine Größenordnung von 10 bis 20 Prozent herangezogen. Es kommt aber auf den Einzelfall an: Bei kleinen Beträgen liegt die Schwelle relativ höher, bei großen niedriger.

Zwei Fragen helfen bei der Einordnung.

Wodurch entstand die Mehrung? Unvorhersehbares, das sich erst beim Öffnen der Wand zeigte, ist etwas anderes als eine Fehlkalkulation.

Wurden Sie beteiligt? Ein Anruf vom Einsatzort mit „das wird teurer, sollen wir weitermachen?" ändert die Lage grundlegend, auch mündlich.

Was Sie an der Rechnung prüfen können

Nimmt sie auf den Voranschlag Bezug? Nennt sie dessen Datum und Betrag? Wenn nicht, holen Sie den Voranschlag heraus und vergleichen Position für Position.

Sind es dieselben Positionen? Oft sind neue dazugekommen. Halten Sie das auseinander: Mehrmengen bei bekannten Positionen sind etwas anderes als völlig neue Leistungen.

Sind neue Positionen als Nachtrag gekennzeichnet? Ein sauber geführter Nachtrag zeigt, dass über die Zusatzleistung gesprochen wurde. Eine still eingefügte Position zeigt das nicht.

Was Sie schreiben

Sachlich, mit Zahlen:

Im Kostenvoranschlag vom … war ein Betrag von … € genannt. Die Rechnung schließt mit … € ab. Bitte erläutern Sie mir die Abweichung nach Positionen und teilen Sie mir mit, wann Sie mich auf die Mehrkosten hingewiesen haben.

Der zweite Halbsatz ist der wichtige. Er fragt nach der Anzeige aus § 649 Abs. 2 BGB, ohne einen Vorwurf zu formulieren.

Bei zusätzlichen Positionen:

Position … war im Kostenvoranschlag nicht enthalten. Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Beauftragung sie beruht.

Zwei Dinge, die Sie lassen sollten

Den Voranschlagsbetrag überweisen und den Rest ignorieren. Ob und in welcher Höhe Sie zurückbehalten dürfen, ist eine Rechtsfrage. Eine Teilzahlung ohne Erläuterung wird als Zahlungsverzug gelesen.

Die Frist verstreichen lassen, ohne sich zu melden. Auch ohne Lösung ist eine Mail besser als Schweigen: Rückfragen benennen, Zahlung nach Klärung ankündigen.

Kleiner Nebenpunkt

Kostenvoranschläge sind nur dann kostenpflichtig, wenn das vereinbart war. Sonst sind sie unentgeltlich (§ 632 Abs. 3 BGB). Wurde etwas dafür berechnet und später der Auftrag erteilt, wird der Betrag üblicherweise verrechnet. Prüfen Sie, ob das geschehen ist.

In der Prüfung

Die Überschreitung eines im Dokument genannten Kostenvoranschlags ist Prüfpunkt HR-26 in unserem Prüfkatalog, Zusatzleistungen ohne erkennbare Beauftragung sind HR-28. Beide setzen voraus, dass die Rechnung auf den Voranschlag Bezug nimmt oder Sie ihn mit hochladen. Ohne Zahlengrundlage beziffert der Bericht nichts.

Im Text genannte Grundlagen

§ 632 Abs. 3 BGB · § 649 Abs. 2 BGB · § 649 BGB

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.