Ratgeber Handwerkerrechnung prüfen
Arbeitskosten getrennt ausweisen, § 35a EStG
Ohne getrennten Ausweis von Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten entfällt die Ermäßigung nach § 35a EStG. Was das kostet und wie die Nachfrage aussieht.
24.6.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Nach § 35a Abs. 3 EStG sind 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt abziehbar, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
- Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Material zählt nicht.
- Ohne getrennten Ausweis dieser Beträge auf der Rechnung entfällt der Abzug.
- § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt zusätzlich eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Es ist der Punkt auf einer Handwerkerrechnung, der am zuverlässigsten Geld kostet und am seltensten auffällt. Steht dort nur eine Gesamtsumme, entfällt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Bis zu 1.200 Euro im Jahr.
Worum es geht
Nach § 35a Abs. 3 EStG können Sie 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Abziehbar sind nur die Arbeitskosten. Dazu zählen auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel. Material zählt nicht.
Damit das Finanzamt beides trennen kann, muss die Rechnung es trennen. So steht es in § 35a EStG und im BMF-Schreiben vom 9. November 2016.
Eine Rechnung über „Badsanierung, pauschal 6.800 Euro" ist steuerlich nichts wert. Dieselbe Leistung, aufgeteilt in 3.100 Euro Arbeit und 3.700 Euro Material, bringt 620 Euro.
Was reicht und was nicht
| Darstellung | Reicht? |
|---|---|
| Getrennte Positionen für Lohn und Material | ja |
| Zusatzzeile „darin enthaltene Arbeitskosten: 3.100 €" | ja |
| Prozentangabe „Arbeitsanteil 46 %" mit nachvollziehbarer Basis | meist ja |
| „Pauschal für Lieferung und Montage" | nein |
| Ihre eigene Schätzung | nein |
Die letzte Zeile ist wichtig. Sie dürfen den Arbeitsanteil nicht selbst ermitteln und in die Steuererklärung schreiben. Die Aufteilung muss vom Betrieb kommen.
Die zweite Bedingung
Der Abzug setzt außerdem eine unbare Zahlung voraus (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Überweisung, Lastschrift, Karte. Bar bezahlt ist auch mit perfekter Rechnung nichts abziehbar, ohne Ausnahme und ohne Ermessen.
Das gilt auch mit Quittung. Die Quittung belegt die Zahlung, nicht den Zahlungsweg, den das Gesetz verlangt.
Besteht ein Betrieb auf Bargeld, ist das seine Sache. Für Sie heißt es: Ermäßigung weg. Rechnen Sie das in Ihre Entscheidung ein.
Was Sie schreiben
Die Nachfrage ist Routine, jeder Betrieb kennt sie:
Bitte weisen Sie die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten aus, damit ich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen kann.
Auch nach der Zahlung geht das noch. Eine korrigierte Rechnung mit demselben Datum und derselben Nummer ist möglich und üblich:
Bitte senden Sie mir zu Rechnung Nr. … eine korrigierte Fassung, auf der die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen sind.
Die meisten Betriebe stellen das aus. Es kostet sie nichts, und die Bitte ist berechtigt.
Bis wann das noch geht
Solange Ihre Steuererklärung für das Jahr noch nicht bestandskräftig veranlagt ist, lohnt die Nachfrage. Ist der Bescheid schon da, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Ob das im Einzelfall trägt, ist eine steuerliche Frage. Dafür ist ein Steuerberater zuständig, nicht diese Seite.
Zwei Posten, die oft vergessen werden
Fahrtkosten und Anfahrtspauschalen gehören zu den begünstigten Aufwendungen. Sie müssen also auf die Arbeitsseite, nicht zum Material.
Verbrauchsmittel wie Schmiermittel, Streugut oder Reinigungsmittel zählen ebenfalls dazu. Baumaterial nicht.
Beides sollte in der Aufteilung sichtbar sein. Weist die Rechnung nur „Lohn" aus und führt die Anfahrt separat unter „Nebenkosten", verschenken Sie den Anfahrtsanteil.
In der Prüfung
Der getrennte Ausweis ist Prüfpunkt HR-10 in unserem Prüfkatalog, der Zahlungsweg ist HR-14. Beide schlagen häufig an, und beide haben nichts damit zu tun, ob eine Rechnung hoch oder niedrig ist.
Im Text genannte Grundlagen
§ 35a Abs. 3 EStG · § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG · § 35a EStG