Ratgeber Architektenrechnung prüfen
Schlussrechnung oder Abschlagsrechnung?
Woran Sie die beiden auseinanderhalten, warum die Bezeichnung fehlen kann und was sich mit der Schlussrechnung ändert.
11.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Eine Abschlagsrechnung rechnet einen Zwischenstand nach § 632a BGB ab und schließt nichts ab.
- Die Schlussrechnung stellt das volle Honorar den geleisteten Zahlungen gegenüber und weist den offenen Rest aus.
- Fehlt die Bezeichnung, erkennen Sie die Schlussrechnung am Abzug der Abschläge, an den abgerechneten Leistungsphasen und am Zeitpunkt.
- Vor der Zahlung einer Schlussrechnung lohnt die vollständige Prüfung, weil danach nur noch die Rückforderung bleibt.
Auf dem Briefkopf steht „Rechnung Nr. 2026-114". Sonst nichts. Ob damit ein Zwischenstand abgerechnet wird oder das Projekt endgültig, macht für Sie einen erheblichen Unterschied.
Der Unterschied
Abschlagsrechnung. Ein Zwischenstand nach § 632a BGB. Sie rechnet die bis dahin erbrachten Leistungen ab und wird auf das Gesamthonorar angerechnet. Eine Abschlagsrechnung schließt nichts ab.
Schlussrechnung. Die abschließende Abrechnung des gesamten Vertrages. Sie stellt das volle Honorar dem gegenüber, was bereits gezahlt wurde, und weist den offenen Rest aus.
Woran Sie es erkennen, wenn es nicht dasteht
Vier Hinweise:
Der Abzug der Abschläge. Eine Rechnung, die bisherige Zahlungen abzieht, ist der Sache nach eine Schlussrechnung.
Die abgerechneten Leistungsphasen. Werden alle beauftragten Phasen abgerechnet, ist der Vertrag durch.
Der Zeitpunkt. Kommt die Rechnung nach Abnahme und Bezug, ist es die Schlussrechnung.
Der Betrag. Eine Rechnung über das volle Honorar ohne Abzug ist entweder die erste und einzige, oder es fehlt der Abzug. Der zweite Fall ist der teure.
Warum die Bezeichnung zählt
Mit der Schlussrechnung ändert sich Ihre Lage in zwei Punkten.
Erstens: Sie sollten sie vollständig prüfen, bevor Sie zahlen. Bei einer Abschlagsrechnung lässt sich vieles später klären, bei der Schlussrechnung ist es die letzte Gelegenheit, ohne Rückforderung auszukommen.
Zweitens: Der Abzug der Abschläge muss stimmen. Das ist der Punkt mit dem größten Geldeffekt, und er existiert nur in der Schlussrechnung. Wie Sie ihn prüfen, steht in einem eigenen Artikel zu den Abschlagszahlungen.
Wenn die Bezeichnung fehlt
Die Nachfrage ist harmlos und schnell beantwortet:
Bitte bestätigen Sie mir, ob es sich bei der Rechnung Nr. … um die Honorarschlussrechnung handelt oder um eine weitere Abschlagsrechnung.
Der Grund, warum das relevant ist, muss dabei nicht stehen. Es ist eine Auskunft, keine Beanstandung.
Die Zwischenform
Es gibt eine dritte Variante, die selten benannt wird: die Teilschlussrechnung. Sie schließt einen abgegrenzten Teil des Vertrages ab, etwa wenn das Büro nur bis Leistungsphase 4 beauftragt war und ein anderes übernimmt.
Für Sie hat sie dieselbe Wirkung wie eine Schlussrechnung, allerdings nur für diesen Teil. Auch hier gehören die bisher geleisteten Zahlungen abgezogen.
Was bei der Schlussrechnung sonst noch zusammenkommt
Wenn Sie die Schlussrechnung ohnehin durchgehen, ist es der richtige Moment für die vier Punkte, die am meisten bewegen:
- Sind die anrechenbaren Kosten beziffert und benannt, aus welcher Kostenermittlung sie stammen?
- Sind die Leistungsphasen einzeln mit Prozentsatz ausgewiesen?
- Stimmt die Summe der abgezogenen Abschläge mit Ihren Kontoauszügen?
- Folgt die Rechnung dem, was im Vertrag zum Honorar steht?
Diese vier tragen zusammen mehr als alle übrigen.
In der Prüfung
Die Kennzeichnung ist Prüfpunkt ARC-04 in unserem Prüfkatalog, mit dem niedrigsten Schweregrad. Für sich genommen kostet sie nichts; sie entscheidet nur darüber, welche anderen Prüfpunkte greifen. Der Abzug der Abschläge ist ARC-40.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
§ 632a BGB